ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Josef Fürst GmbH
Heiztechnik & Baddesign
1.) Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind grundsätzlich freibleibend, unverbindlich sowie – sofern sie nicht von uns projektiert werden – ohne Gewährleistung für die Richtigkeit und ist für diese ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Von uns erstellte technische Unterlagen insbesondere Wärmebedarfsberechnungen, Angebotstexte, Pläne u. dgl. bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
Unsere Angebote können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen angenommen werden.
Allen Preisen liegt zugrunde, dass die Arbeiten kontinuierlich und ohne Unterbrechung unbehindert ausgeführt werden.
Mehrkosten durch Behinderungen des kontinuierlichen Ablaufes, die nicht von uns (sondern z. B .durch den Auftraggeber oder
von ihm beauftragte andere Professionisten) zu vertreten sind, können gesondert verrechnet werden.
Weiters hat der Auftraggeber – bei sonstiger Mehrkostenverrechnung – für eine ungehinderte LKW-taugliche Zufahrtsmöglichkeit Sorge zu tragen.
Wasser und Strom ist, soweit es für unsere Arbeiten erforderlich ist, vom Auftraggeber – bei sonstiger Verrechnung des hiefür entstehenden Mehraufwandes – kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2.) Abrechnung: Verrechnet werden – wenn keine Pauschale vereinbart wurde – die Maße und Mengen der tatsächlich erbrachten Lieferungen und Leistungen aufgrund der Lieferscheine, Aufmaße, Arbeitsscheine und sonstiger Nachweise.
3.) Gültigkeit von Preisen: Bei Lieferungen oder Leistungen, die mehr als 2 Monate nach Vertragsabschluss zu erbringen sind, sind wir berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn – durch von uns unbeeinflussbare Umstände
a) unsere Lieferanten ihre Listenpreise für zur Ausführung notwendiges Material erhöhen, diesfalls kann die Preiserhöhung dem Auftraggeber
weiterverrechnet werden
b) sich unsere Löhne, Gehälter, Energiekosten sowie Transportkosten oder Steuern für uns zwangsläufig erhöht haben, im Verhältnis der Erhöhung,
jedoch nur im Ausmaß der Erhöhung des Kostenfaktors und seines Anteiles an den Gesamtkosten des Auftrages.
Der Punkt 3.) wurde von der Landesinnung der Sanitär- und Heizungsinstallateure als unverbindliche Verbandsempfehlung gem. § 31 KartG 1988 zur Eintragung ins Kartellregister beim Kartellgericht angezeigt und richtet sich an alle Mitglieder der Landesinnung.
4.) Das Risiko des Verlustes, des Diebstahls und der zufälligen Beschädigung von Materialien und Geräten, die wir (oder unser Lieferant für uns) auf die Baustelle gebracht oder dort montiert haben, trägt der Auftraggeber, der daher zur sorgsamen Verwahrung sowie dazu verpflichtet ist, die Baustelle gegen den Zutritt unbefugter Dritter zu schützen.
5.) Leistungsfristen, Termine: Soweit solche vereinbart sind, verlängern bzw. verschieben sie sich um alle Verzögerungen, die durch den Auftraggeber, andere am Leistungsort tätigen Gewerke, Lieferanten, behördliche Verfügungen und höhere Gewalt oder andere Umstände, die nicht wir zu vertreten haben, verursacht werden und um einen weiteren angemessenen Zeitraum zur Wiederherstellung der Leistungsbereitschaft auf dieser Baustelle und je nach Art und Umfang der Verzögerung und der zu erbringenden Restleistungen, mindestens aber um zwei Wochen.
Wurden keine Leistungsfristen und Termine vereinbart, so wird mit der Ausführung spätestens innerhalb von 8 Wochen nach entsprechender Leistungsanforderung begonnen. Erfolgt dieser Abruf nicht so, dass die bestellten Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss ausgeführt werden können, so sind wir wahlweise zum Vertragsrücktritt oder zur Anhebung des gesamten Entgeltes für die nach dem 6. Monat noch zu erbringenden Leistungen im Verhältnis zur Steigerung des Baukostenindex zwischen dem Monat der Auftragserteilung und der tatsächlichen Ausführung auch ohne Nachweis konkreter Preiserhöhung gem. Punkt 3.) berechtigt.
6.) Aufmaße: Diese werden nach Tunlichkeit gemeinsam erstellt.
Übernahme: Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, erfolgt die Übergabe und Übernahme nicht förmlich, sondern durch Fertigstellung auch von Teilleistungen.
Anzeigen von Mängeln müssen schriftlich erfolgen.
7.) Zahlungen: Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist binnen 8 Tagen ab Auftragserteilung ein Drittel der Auftragssumme als Anzahlung zu leisten.
Jedenfalls sind wir berechtigt, Leistungszeiträume von mehr als einem Monat, sowie die Rohinstallation, Komplettierungsarbeiten und Teillieferungen gesondert abzurechnen.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers auch mit Teilleistungen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 1 % p.M., sowie außergerichtliche Mahn- und Inkassospesen in angemessener Höhe zu berechnen und führt ein Zahlungsverzug zum Verlust von gewährten Preisnachlässen.
Skonto kann nur in Anspruch genommen werden, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde und nur, wenn sämtliche fälligen Zahlungen innerhalb der Zahlungsfrist bei uns eingelangt sind.
Ebenso führen zu Unrecht vorgenommene Abzüge zum Verlust der Skontoberechtigung sowie gewährter Preisnachlässe. Bei Zahlungsverzug sind wir darüber hinaus berechtigt, die Erbringung aller weiteren Lieferungen und Leistungen von der Vorauszahlung bzw. Bestellung bankmäßiger Sicherheiten abhängig zu machen.
8.) Eigentumsvorbehalt: Alle gelieferten oder übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren ohne Verständigung oder Zustimmung des Auftraggebers zu verwerten und gelieferte Waren wieder abzuholen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist, wobei alle hieraus entstehenden Mehrkosten der Auftraggeber trägt, ihm aber auch ein, diese Kosten allenfalls übersteigender Verwertungserlös gutgeschrieben wird und die Restforderung vermindert.
9.) Montage und Instandsetzungsarbeiten an bestehenden Anlagen: Bei diesen Arbeiten sind Risse und Brüche von Rohrleitungen, Armaturen, Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler möglich. Daraus, aus behelfsmäßigen Instand-
setzungsarbeiten, aus Stemmarbeiten an zerrüttetem oder bindungslosem Mauerwerk, oder wenn uns Leitungen aller Art nicht angezeigt und bekannt-
gegeben werden, können Folgeschäden entstehen, für die wir nicht haften, ausgenommen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung.
10.) Beigestellte Waren: Werden Geräte oder sonstige Materialien nach Vertragsabschluss entgegen dem Vertragsinhalt vom Auftraggeber beigestellt, sind wir berechtigt, diese zurückzuweisen oder 25 % unseres Verkaufspreises, dieser oder gleichartiger Waren, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, zusätzlich zu den durch die Montage anfallenden Kosten. Für solche vom Auftraggeber beigestellten Geräte und Materialien wird keine Gewähr geleistet.
11.) Nebenarbeiten/Änderungen: Sämtliche bauliche Nebenarbeiten, insbesondere Maurer, Elektro- und Stemmarbeiten sind in unserem Angebot nicht enthalten und müssen bauseits rechtzeitig beigestellt werden. Mehrkosten, die durch vom Auftraggeber angeordneten Änderungen nach Beginn der Arbeitsvorbereitung entstehen, sind nach tatsächlichem Aufwand gesondert zu vergüten. Bestellte Sondermaterialien können weder abbestellt noch geändert werden.
12.) Gewährleistung: Wir können uns von allfälligen Ansprüchen auf Wandlung oder angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener Frist, in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden bewirken.
Mängel, die dadurch verursacht worden sind, dass Veränderungen, Instandsetzungen oder erstmalige Inbetriebnahmen vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite durchgeführt wurden, lösen keine Gewährleistungsansprüche aus.
Geringfügige Abweichungen von Mustern, Maßen und Toleranzen sind produktionsbedingt nicht auszuschließen und müssen akzeptiert werden. Verschleißteile weisen naturgemäß nur eine begrenzte Lebensdauer auf.
Soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher ist, ist er nicht berechtigt, wegen behaupteter/gerügter Mängel mehr als einen verhältnismäßigen, den voraussichtlichen Behebungskosten entsprechenden Anteil des Werklohnes zurückzubehalten; die Bestimmungen des HGB sind auch für Werkverträge an unbeweglichen Sachen anzuwenden.
Mangelhafte Ware wird während der Gewährleistungsfrist kostenlos ersetzt. Die anfallende Arbeitszeit hierfür muss jedoch in Rechnung gestellt werden, da sie auch von unserem Lieferanten nicht übernommen wird.
13.) Produkthaftung, Schadenersatz: Wir haften nur für jene Schäden, die wir oder unsere Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben, hievon ausgenommen sind lediglich Schäden an Sachen, die wir für Bearbeitung übernommen haben. Im Falle gesetzlicher Produkthaftung ist jegliche Haftung für Sachschäden, auch die der Vor- oder Zulieferer auf solche Schäden beschränkt, die Verbraucher erleiden.
Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Bedienungsanleitungen und Vorschriften des Lieferwerkes etc. und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
14.) Sicherheit: Wir weisen darauf hin, dass z.B. Sicherheitsventile und andere Sicherheitseinrichtungen einmal jährlich durch einen befugten Gewerbsmann überprüft werden müssen, um ihre Funktion und Sicherheit aufrecht zu erhalten. Auftraggeber und Betreiber von Anlagen sind für die dauernde Einhaltung aller maßgeblichen technischen Richtlinien (ÖVE, ÖNORMEN, IR Gas usw.) verantwortlich.
15.) Erfüllungsort ist Bad Erlach.
Gerichtsstand ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht für Bad Erlach.